Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie sich seit Inkrafttreten der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit dem 1. April 2013 darstellen. Seit 30. Mai 2017 fasst ein neuer Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) alle bundesweit eingeführten und damit alle amtlich zugelassenen, nach der StVO gültigen Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen zusammen und erschien am 29. Mai 2017 als Anlage zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 im Bundesanzeiger. Er löst die bisherige Fassung vom 1. Juli 1992 ab.
Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) und in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) eingegangen. Nicht in dieser Bildtafel enthalten sind die Signale von Lichtsignalanlagen des Straßenverkehrs und von nichtamtlichen Fahrradwegweisern.
Veränderungen
Mit diesem neuen Katalog wurde das teils seit vielen Jahren gültige Nummerierungssystem der Verkehrszeichen neu überdacht und einer neuen inneren Logik unterworfen. Einige Verkehrszeichen, die mit der umstrittenen „Schilderwaldnovelle“ von September 2009 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen wurden, was die Neufassung der StVO von 2013 bestätigte, gehören nun wieder in den Kanon der Verkehrszeichen. Neben einigen Streichungen sind etliche neue Zeichen und Zusatzzeichen eingeführt worden. Eigentlich sollte der neue Verkehrszeichenkatalog bereits mit Inkrafttreten der Novelle von 2009 vorliegen, doch zögerte sich dessen Erscheinen noch weit über den Zeitpunkt der StVO-Neufassung von 2013 hinaus, obwohl sich diese StVO bereits bei ihrer Veröffentlichung in Paragraph 39, Absatz 9, ganz speziell auf den neuen Katalog bezog.
Oft wohl ohne bewussten Rückgriff erhielten einige Zeichen wieder ihre ältere Nummer aus der 1971 gültig gewordenen Straßenverkehrs-Ordnung zurück, andere, wie Zeichen 257-52 (Verbot für Gespannfuhrwerke), das 1992 als Zeichen 257 aus dem Verkehrszeichenkatalog genommen wurde, kamen nun wieder an ihren Platz. Auch im Zuge der westdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung von 1956 entstandene Zusatzzeichen (damals als Zusatztafeln bzw. als Zusatzschilder bezeichnet) kamen zurück. So das Zusatzzeichen Kuppe. Dagegen verschwand eines der ältesten Zusatzzeichen, das – damals noch ohne Nummer – bereits seit dem 1. Januar 1938 Gültigkeit hatte, aus dem Katalog: Zusatzzeichen 1012-30 (Anfang). Unter den neuen Zusatzzeichen verdienen auch die 1053-38 (Querparken) und 1053-39 (Schrägparken) besondere Erwähnung. In konzeptionell ähnlicher Form existierten diese beiden Zeichen bereits mit wechselnder Bildnummer (zuletzt Bild 254 und 255) von 1964 bis 1990 in der DDR-StVO.
Erstmals wurden in den bundesdeutschen Verkehrszeichenkatalog auch spezielle Zusatzzeichen mit klarem polizeilichen Hintergrund aufgenommen. So Zusatzzeichen 1007-58 (Polizeikontrolle) und Zusatzzeichen 1060-32 (Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern), das nur im Zuge von LKW-Kontrollen Verwendung finden soll. Eine deutliche Erweiterung, die weitgehend bereits vor 2017 abgeschlossen war, gab es sowohl bei den Zeichen, als auch bei den Zusatzzeichen, die sich mit alternativen Antrieben und Antriebsstoffen beschäftigen. Nur noch wenige ergänzende Zusatzzeichen wurden mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 hinzugefügt. Darunter Zusatzzeichen 1022-13 (E-Bikes frei).
Eines der kurzlebigsten Zusatzzeichen im Verkehrszeichenkatalog war wohl Zusatzzeichen 1000-33 (Radverkehr im Gegenverkehr). Das erst 1997 eingeführte Zeichen verschwand 2017 wieder. Für etliche andere Zeichen endeten 2017 jahrelange Querelen um ihre Beibehaltung und Nummerierung. Das führte in der Realität zu behördlichen Irritationen, wobei es zur Aufstellung fiktiver Schilder kam. So unter anderem beim jetzigen Zeichen 101-15 (Steinschlag), bei dem ab 2009 zeitweilig das Sinnbild im Rahmen eines Zusatzzeichens erschien und unter Zeichen 101 (Gefahrstelle) gesetzt wurde.
Herstellung
Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Das Gütesiegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.
Seit 1. Januar 2013 müssen die Verkehrsschilder eine CE-Kennzeichnung besitzen, die nach dem Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend ist. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) ist für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder zudem die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.
Ab 2014 wurden zusätzliche Angaben zu den Aufklebern Vorschrift. So kann nun die Reflexionsklasse des Verkehrszeichens (RA1, RA2 oder RA3) abgelesen werden, was bisher nur über das Wasserzeichen in der Reflexfolie auf der Vorderseite des Schildes möglich war. Der jetzt in einem Stück gedruckte Aufkleber besitzt unter dem RAL-Gütesiegel und der CE-Kennzeichnung ein Feld, in dem nun die Reflexionsklassen und als zusätzliche Angabe die angenommenen Nutzungsdauer des Verkehrszeichens angegeben werden.
Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder besteht damit seit 2014 aus einem Aufkleber, der zum einen das EU-verordnete CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie das nach den deutschen Vorgaben angebrachte RAL-Gütezeichen und den Block mit den Reflexionsklassen und der Nutzungsdauer enthält. Außerdem müssen die Hersteller ihre individuell gestalteten Aufkleber mit dem Anschriftenblock anbringen.
- Rückseitenbeschriftung der Schilder (2013 bis 2014)
Sinnbilder nach § 39 StVO
Im Folgenden die 2017 vorgesehenen Sinnbilder nach § 39 StVO. Spätere Änderungen und Ergänzungen werden weiter unten angegeben.
Absatz 7
Absatz 8
Absatz 10
Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen 2000 (RWBA 2000)
Eine eingeschränkte, zusätzliche Nutzung ist seit 2001 für folgende Symbole zur wegweisenden Beschilderung der Autobahnen zugelassen.
Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000)
Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO)
Anlage 1 in der Nummerierung nach Teil 2 des Verkehrszeichenkataloges, so etwa in Kombination mit Zeichen 101 (also ab Nr. 101-1) als weitere, nicht in Anlage 1 zu § 40 StVO aufgenommene Gefahrzeichen mit Sinnbildern gemäß § 39 Abs. 8 StVO:
Allgemeine Gefahrzeichen
Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang
Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)
Nachstehend in der Nummerierung nach Teil 3 des Verkehrszeichenkataloges. Das Zeichen „Tempo-10-Zone“ aus dem Entwurf eines Verkehrszeichenkatalogs von 2013 wurde nicht eingeführt.
Wartegebote und Haltgebote
Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände
Auf der rechten Fahrbahnseite stehend werden die Verkehrszeichen in dieser Reihenfolge passiert:
Auf der linken Fahrbahnseite einer Richtungsfahrbahn oder Einbahnstraße stehend werden die Verkehrszeichen in dieser Reihenfolge passiert:
Sonderwege
Verkehrsverbote
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Halt- und Parkverbote
Bei Aufstellung rechts drehen die Pfeile gegen den Uhrzeigersinn.
Die Zeichen werden in Fahrtrichtung wie folgt nacheinander passiert:
Bei Aufstellung auf der linken Seite, dies erfolgt nur in Einbahnstraßen, drehen die Pfeile mit dem Uhrzeigersinn.
Die Zeichen werden in Fahrtrichtung wie folgt nacheinander passiert:
Markierungen
Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO)
Nachstehend die entsprechenden Zeichen nach den Vorgaben von Teil 4 des Verkehrszeichenkatalogs. Die 1976 eingeführten und 1992 überarbeiteten Rückseiten für Ortstafeln mit weißem Feld im oberen Abschnitt (Zeichen 311-51) sind nicht mehr vorgesehen. Bestehende Ausschilderungen bleiben jedoch gültig.
Vorrangzeichen
Ortstafel
Parken
Aufstellung rechts, in Reihenfolge wie beim Fahren in Fahrtrichtung passiert:
Aufstellung links, in Reihenfolge wie beim Fahren in Fahrtrichtung passiert:
Verkehrsberuhigter Bereich
Tunnel
Nothalte- und Pannenbucht
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Markierungen
Hinweise
Wegweisung und Umleitungsbeschilderung
Sonstige Verkehrsführung
Bei allen folgenden Tafeln in diesem Absatz wurden 2017 textliche Änderungen vorgenommen, der Sinn wurde dabei nicht verändert.
Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO)
Anlage 4 mit den näheren Ausgestaltungen und der Nummerierung nach Teil 5 des Verkehrszeichenkataloges.
Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
Sonstige Zeichen
Nicht mehr verordnete, aber gültige Zeichen
Unbeschränkt gültige Zeichen
Zusatzzeichen
Teil 7 VzKat listet Zusatzzeichen und unterscheidet in solche nach § 39 Absatz 3 (allgemeine, bis Nr. 1014) und solche nach § 41 Abs. 2 StVO (ab Nr. 1020):
Zusatzzeichen 1000 – Richtungsangaben durch Pfeile
Zusatzzeichen 1001 – Länge einer Strecke
Zusatzzeichen 1002 – Verlauf der Vorfahrtstraße
an Kreuzungen
an Einmündungen
Zusatzzeichen 1004 – Entfernungsangaben
Zusatzzeichen 1005 – Entfernungsangaben mit verbalem Zusatz
Zusatzzeichen 1006 – Hinweise auf Gefahren durch Sinnbild
Zusatzzeichen 1007 – Hinweise auf Gefahren durch verbale Angabe
Zusatzzeichen 1008 – Hinweis auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung oder besondere Verkehrsregelung
Zusatzzeichen 1010 – Hinweis durch Sinnbild
Die Zusatzzeichen mit den Nummernfolgen 1046, 1048, 1049 entfielen aus dem Katalog, können aber durch die Zeichen 1010-ff weiterhin angeordnet werden.
Zusatzzeichen 1012 – Hinweis durch verbale Angabe
Zusatzzeichen 1013 – besondere Hinweise zur Seitenstreifenfreigabe
(in Verbindung mit Zeichen 223.1 bis 223.3)
Zusatzzeichen 1014 – Tunnelkategorien gemäß ADR-Übereinkommen
Das ADR-Übereinkommen ist das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober 2016.
Zusatzzeichen 1020 – Personengruppen frei (verbal oder mit Sinnbild)
Zusatzzeichen 1022 – einspurige Fahrzeuge frei
Zusatzzeichen 1024 – mehrspurige Fahrzeuge frei
Zusatzzeichen 1026 – besondere Fahrzeuge und Transportgüter frei (verbale Angabe)
Zusatzzeichen 1028 – sonstige Fahrzeug-, Personengruppen frei (verbale Angabe)
Zusatzzeichen 1031 – Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG (in Verbindung mit Zeichen 270.1)
Zusatzzeichen 1040 – Zeitangaben ohne Beschränkung auf Wochentage
Zusatzzeichen 1042 – Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage
Zusatzzeichen 1044 – Personengruppen
Zusatzzeichen 1046 – einspurige Fahrzeuge
Als beschränkende Zusatzzeichen nach § 41 Absatz 2 StVO können für einspurige Fahrzeuge die bereits weiter oben gezeigten Zusatzzeichen 1010-52, 1010-62, 1010-63 und 1010-65 angeordnet werden.
Zusatzzeichen 1048 – mehrspurige Fahrzeuge
Zusatzzeichen 1049 – sonstige oder mehrere mehrspurige Fahrzeuge
Zusatzzeichen 1050 – Fahrzeuge (verbale Angabe)
Zusatzzeichen 1052 – Fahrzeuge mit besonderer Ladung
Zusatzzeichen 1053 – sonstige Beschränkungen
Zusatzzeichen 1060 – erweiternde Zusatzzeichen
Gestrichene Zeichen
Mit der Verkündung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 entfielen einige Zeichen und Zusatzzeichen zusätzlich zu den bereits 2013 gestrichenen.
Ersatzlos gestrichen wurden zum 1. April 2017 folgende Zeichen:
Das Zusatzzeichen „Anfang“, das ersatzlos entfiel, gehörte zu den ältesten Zusatzzeichen in der deutschen Straßenverkehrsordnung und war in einer Vorgängerversion bereits am 1. Januar 1938 Teil der StVO geworden. Die Nummer wurde nun anderweitig vergeben:
Für die anderen entfallenen Zeichen gibt es jedoch Alternativen, die jeweils im Folgenden genannt werden.
Bei den folgenden Zeichen wurde jeweils die Nummer auch noch neu vergeben:
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen
Seit 2017 wurde die Benennung mancher Zeichen aktualisiert und neue Verkehrszeichen eingeführt, um den Katalog der Verkehrszeichen zu erweitern und neue Konzepte, wie Carsharing und Elektrokleinstfahrzeuge, einzuführen.
Sinnbilder nach § 39 StVO (08.11.2021)
Carsharing-Plaketten und Aufkleber (31.08.2020)
Zeichen 244 – Fahrradzone (08.11.2021)
Zeichen 277 und 281 – Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen (08.11.2021)
Umbenennung von Zeichen 314 – Parken (12.05.2021)
Das bisher genutzte, aber nicht im Verkehrszeichenkatalog genannte, Zeichen 314-31 mit Nummernangabe wurde bekanntgegeben und der Wortlaut von Zeichen 314-30 angepasst.
Zeichen 342 – Haifischzähne (08.11.2021)
Zeichen 350 – Radschnellweg (08.11.2021)
Zeichen 365 – Tankstellen (08.11.2021)
Zeichen 442 – Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten im Kreisverkehr (08.11.2021)
Zeichen 455 und 460 – Umleitungen (08.11.2021)
Die Ausführung folgt den „Richtlinien für Umleitungsbeschilderung“ (RUB).
Zeichen 501 bis 551 – Verkehrsleittafeln (08.11.2021)
Zeichen 721 – Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr (08.11.2021)
Umbenennung von Zusatzzeichen 1001, 1004, 1005 und 1013 mit Entfernungsangaben
Bei Zusatzzeichen mit Entfernungsangaben wurde eine zusätzliche Zahl mit dem genannten Wert hinter der Unternummer angefügt. Ausnahme: 1004-32 (dieses gibt es nur in der Ausführung „Stop in 100 m“).
Sonstige Zusatzzeichen 1010, 1012, 1022, 1024 und 1053
Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden
Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Im Jahr 2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen arbeitet mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zusammen und ist Herausgeber der wichtigsten technischen Regelwerke im Straßenbau in Deutschland; insbesondere der RWB und RWBA sowie von zahlreichen Merkblätten, Hinweisen und dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen.
Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums
Die bereits 1971 überarbeiteten Hinweiszeichen zur Park- beziehungsweise Rastplatz-Beschilderung an den Bundesautobahnen wurden ab 1980/1981 den damals aktualisierten typographischen Neuerungen angepasst und behielten weiterhin ihre Gültigkeit.
Spezielle Autobahnrastplatz-Hinweisschilder wurde ab 1965 aufgestellt. Sie erinnerten an die Vertreibungsgebiete der Deutschen. Einige dieser Schilder weichen teils mehr oder weniger weit in den Bemaßungen und Ausführungen voneinander ab.
Veröffentlichungen des Innenministeriums
Zu den Hinweiszeichen auf Gottesdienstzeiten wurde am 22. Dezember 2008 eine neue Verwaltungsvorschrift durch das Bundesministerium des Innern erlassen, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit sind die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.
Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums
Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Zeichen zur militärischen Lastenklasse nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber auch nach der Neufassung der StVO von 2013 beziehungsweise 2017 nicht ausgegeben.
Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums
Das ehemalige Zusatzzeichen 2532 mit der Formulierung Wildtollwut hat bereits seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, keine amtliche Wirkung mehr, wird aber als nichtamtliches Sonderschild weiterhin hergestellt und vertrieben. Hersteller haben das Schild daher teils auch mit variierender Gestaltung noch im Angebot. Alte ehemals offizielle Schilder sind zudem weiterhin in der Landschaft zu finden.
Veröffentlichungen verschiedener Länder
Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967 auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971 wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt. In einer aktualisierten Darstellung wurde das Zeichen im März 2016 erneut vom BStMI veröffentlicht.
Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
Diese Zeichen sind in dieser Form nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat, regelt die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen. Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen nach BOStrab
Die seit 1987 gültigen Kennzeichnungen der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab):
Siehe auch
- Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA)
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
- DIN 1451
- Bildtafel der Fahrradwegweiser in Deutschland
- Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen
Literatur
- Wolfgang Stelljes: Heimatkunde am Straßenrand. Was uns braune Schilder an der Autobahn sagen wollen. In: Mitteldeutsche Zeitung/Naumburger Tageblatt, 16.10.2020, S. 24.
Weblinks
- Text der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Download der Sinnbilder und Symbole der StVO, RWB, RWBA und der RtB bei der BASt
- Download der Verkehrszeichen der StVO bei der BASt
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 22. Mai 2017, mit Links zum Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) in Anlage
- Anhang zur Anlage zur Vw-StVO (Komplettübersicht zum VzKat)
- Richtlinien für die Aufstellung von nichtamtlichen Wegweisern für Messen, Ausstellungen, sportliche und ähnliche temporäre Großveranstaltungen
- Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen
- Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung von Dynamischen Wegweisern mit integrierten Stauinformationen (dWiSta) an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2022
Anmerkungen




